§ 47 StBHG Verrechnung

Steiermärkisches Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung erlässtHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für die zu erbringenden mobilenEinrichtungen, ambulanten, teilstationärenDienste und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über

1.

die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,

2.

die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,

3.

die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,

4.

die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z 1,

5.

die Ab- und Verrechnung sowie

6.

die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß § 45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß § 43.

zu erlassen.

(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs. 1) geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mitsonstige Leistungserbringer innerhalb der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt giltSteiermark möglich.

(2) Das Land kann Träger der Behindertenhilfe (§§ 43 und 45) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen, welche von der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind, heranziehen, wenn dies das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.

(3) Hilfeleistungen auf Grund von Vereinbarungen bleiben aufrecht.

(4) Das Land kann mit den Trägern gemäß den §§ 43 und 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:

1.

die zu erbringenden Leistungen,

2.

das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen, soweit sie nicht durch Abs. 1 erfasst sind,

3.

die Vertragsdauer und

4.

Kündigungsgründe.

Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu.

(3) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.

(4) Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) EsWenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014

(1) Die Landesregierung erlässtHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für die zu erbringenden mobilenEinrichtungen, ambulanten, teilstationärenDienste und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über

1.

die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,

2.

die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,

3.

die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,

4.

die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z 1,

5.

die Ab- und Verrechnung sowie

6.

die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß § 45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß § 43.

zu erlassen.

(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs. 1) geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mitsonstige Leistungserbringer innerhalb der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt giltSteiermark möglich.

(2) Das Land kann Träger der Behindertenhilfe (§§ 43 und 45) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen, welche von der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind, heranziehen, wenn dies das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.

(3) Hilfeleistungen auf Grund von Vereinbarungen bleiben aufrecht.

(4) Das Land kann mit den Trägern gemäß den §§ 43 und 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:

1.

die zu erbringenden Leistungen,

2.

das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen, soweit sie nicht durch Abs. 1 erfasst sind,

3.

die Vertragsdauer und

4.

Kündigungsgründe.

Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu.

(3) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.

(4) Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) EsWenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten