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(1) Die Landesregierung erlässtHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für die zu erbringenden mobilenEinrichtungen, ambulanten, teilstationärenDienste und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über
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(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs. 1) geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mitsonstige Leistungserbringer innerhalb der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt giltSteiermark möglich.
(2) Das Land kann Träger der Behindertenhilfe (§§ 43 und 45) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen, welche von der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind, heranziehen, wenn dies das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.
(3) Hilfeleistungen auf Grund von Vereinbarungen bleiben aufrecht.
(4) Das Land kann mit den Trägern gemäß den §§ 43 und 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. | die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
2. | das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
3. | die Vertragsdauer und | |||||||||
4. | Kündigungsgründe. | |||||||||
Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu. |
(3) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.
(4) Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(5) EsWenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die Landesregierung erlässtHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für die zu erbringenden mobilenEinrichtungen, ambulanten, teilstationärenDienste und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über
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(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs. 1) geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mitsonstige Leistungserbringer innerhalb der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt giltSteiermark möglich.
(2) Das Land kann Träger der Behindertenhilfe (§§ 43 und 45) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen, welche von der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind, heranziehen, wenn dies das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.
(3) Hilfeleistungen auf Grund von Vereinbarungen bleiben aufrecht.
(4) Das Land kann mit den Trägern gemäß den §§ 43 und 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. | die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
2. | das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
3. | die Vertragsdauer und | |||||||||
4. | Kündigungsgründe. | |||||||||
Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu. |
(3) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 2, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 möglich.
(4) Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(5) EsWenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014