§ 4 St.-BSG § 4

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und der Arbeitsplätze,

2.

der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

3.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und,

4.

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

45.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der BedienstetenArbeitnehmer.

(2) Bei der Evaluierung sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.

(3) Auf Grundlage der Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Störungen des Dienstbetriebes und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

1.

nach Unfällen,

2.

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese arbeitsbedingt sind,

2a.

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

3.

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5.

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6.

auf begründetes Verlangen der Kommissionen oder der zuständigen Personalvertretung.

(6) Bei der Evaluierung und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.12.2014

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und der Arbeitsplätze,

2.

der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

3.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und,

4.

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

45.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der BedienstetenArbeitnehmer.

(2) Bei der Evaluierung sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.

(3) Auf Grundlage der Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Störungen des Dienstbetriebes und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

1.

nach Unfällen,

2.

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese arbeitsbedingt sind,

2a.

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

3.

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5.

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6.

auf begründetes Verlangen der Kommissionen oder der zuständigen Personalvertretung.

(6) Bei der Evaluierung und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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