§ 2a Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindeBehörde hat im Bescheid, mit dem sie einedie anzeigepflichtige Maßnahme bewilligt(§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, zur SicherstellungBefristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der in § 1 Abs. 1 genannten ZieleEntscheidung sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen und kann erforderlichenfalls auch die Vornahme von Ersatzpflanzungen vorzuschreibenArt der Ersatzpflanzung bestimmt werden.

(1a) Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer bzw. /den MiteigentümernGrundeigentümern und ist auf denselbenden Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer vorzunehmen. Im Bescheid sindZur Überprüfung der Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung und das Ausmaß und der ZeitpunktDatum der Ersatzpflanzung festzulegenbinnen 14 Tage nach deren Durchführung schriftlich anzuzeigen.

(1b) Bei Entnahme eines Baumes als unaufschiebbare Maßnahme gemäß § 3 Abs. 5 ist durch den/die Grundeigentümer auf dem Grundstück, auf dem sich der Baum befunden hat oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer, binnen 12 Monate ab Meldung der unaufschiebbaren Maßnahme eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine AnzeigenAnzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.

(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies im Bescheidin der Ausnahmegenehmigung festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer (/den Grundeigentümern) jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im BewilligungsbescheidBescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.

(4) Die Ausgleichsabgabe errechnetAusgleichszahlung orientiert sich aufan den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe, wie er ansonsten als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichszahlung fließt der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein herkömmliches Gehölz, vermehrt um die Anpflanzungskosten, multipliziert mit dem Umfang derGemeinde zu und ist zur Pflanzung von der Behörde für erforderlich erachteten ErsatzpflanzungBäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.

(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer AusgleichsabgabeAusgleichszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der Grundeigentümer (/die Grundeigentümer) die Maßnahme geduldet hat (haben) oder zumindest von ihr wissen mußte (mußten)musste.

(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sowieoder einer AusgleichsabgabeAusgleichszahlung ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer bzw. /die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist (/nachweisen), sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, aus standortgerechten und heimischen Arten besteht und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies fürauf die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer AusgleichsabgabeAusgleichszahlung anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.07.1995 bis 09.06.2021

(1) Die GemeindeBehörde hat im Bescheid, mit dem sie einedie anzeigepflichtige Maßnahme bewilligt(§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, zur SicherstellungBefristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der in § 1 Abs. 1 genannten ZieleEntscheidung sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen und kann erforderlichenfalls auch die Vornahme von Ersatzpflanzungen vorzuschreibenArt der Ersatzpflanzung bestimmt werden.

(1a) Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer bzw. /den MiteigentümernGrundeigentümern und ist auf denselbenden Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer vorzunehmen. Im Bescheid sindZur Überprüfung der Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung und das Ausmaß und der ZeitpunktDatum der Ersatzpflanzung festzulegenbinnen 14 Tage nach deren Durchführung schriftlich anzuzeigen.

(1b) Bei Entnahme eines Baumes als unaufschiebbare Maßnahme gemäß § 3 Abs. 5 ist durch den/die Grundeigentümer auf dem Grundstück, auf dem sich der Baum befunden hat oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer, binnen 12 Monate ab Meldung der unaufschiebbaren Maßnahme eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine AnzeigenAnzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.

(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies im Bescheidin der Ausnahmegenehmigung festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer (/den Grundeigentümern) jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im BewilligungsbescheidBescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.

(4) Die Ausgleichsabgabe errechnetAusgleichszahlung orientiert sich aufan den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe, wie er ansonsten als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichszahlung fließt der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein herkömmliches Gehölz, vermehrt um die Anpflanzungskosten, multipliziert mit dem Umfang derGemeinde zu und ist zur Pflanzung von der Behörde für erforderlich erachteten ErsatzpflanzungBäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.

(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer AusgleichsabgabeAusgleichszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der Grundeigentümer (/die Grundeigentümer) die Maßnahme geduldet hat (haben) oder zumindest von ihr wissen mußte (mußten)musste.

(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sowieoder einer AusgleichsabgabeAusgleichszahlung ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer bzw. /die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist (/nachweisen), sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, aus standortgerechten und heimischen Arten besteht und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies fürauf die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer AusgleichsabgabeAusgleichszahlung anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021

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