§ 3b Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999

(1) In jenen Fällen, in denen der heimischen Artenvielfalt, dem örtlichen Kleinklima,Fortbestand eines Baumes oder mehrerer Bäume durch menschliche Einwirkungen gefährdet wird und der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts- oder Landschaftsbild der Gemeinde einschädigende Eingriff nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar drohtbewilligt wurde, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (/den Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßtveranlasst, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlichunerlässlich sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.

(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.07.1995 bis 09.06.2021

(1) In jenen Fällen, in denen der heimischen Artenvielfalt, dem örtlichen Kleinklima,Fortbestand eines Baumes oder mehrerer Bäume durch menschliche Einwirkungen gefährdet wird und der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts- oder Landschaftsbild der Gemeinde einschädigende Eingriff nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar drohtbewilligt wurde, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (/den Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßtveranlasst, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlichunerlässlich sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.

(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021

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