§ 3 StAOG Persönliche Voraussetzungen

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:

1.

österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

Volljährigkeit,

3.

Vertrauenswürdigkeit und

4.

körperliche und geistige Eignung.

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

1.

wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder

2.

mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.2013

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:

1.

österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

Volljährigkeit,

3.

Vertrauenswürdigkeit und

4.

körperliche und geistige Eignung.

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

1.

wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder

2.

mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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