§ 12 StAOG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder

2.

die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.2013

(1) Wer

1.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder

2.

die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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