§ 3 St-AG Aufgaben des Landesarchivs

Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Archivierung von Archivgut iSd § 2 Z 7,

2.

zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivgutes, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes liegt,

3.

Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen,

4.

Wahrnehmung behördlicher Aufgaben iSd § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3,

5.

Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,

6.

Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

7.

Ausarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen im Auftrag der Landesregierung,

8.

Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung,

9.

archivfachliche Beratung, Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen und Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut nach Maßgabe personeller Ressourcen,

10.

Beratung und Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen in Bezug auf Gemeinde- und Privatarchive nach Maßgabe personeller Ressourcen,

11.

Durchführung von und Teilnahme an archivfachlichen, historischen und landeskundlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,

12.

Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,

13.

Vertretung des Landes in nationalen und internationalen, den Aufgabenbereich des Landesarchivs betreffenden Fachgremien,

14.

amtliche Beglaubigung von Reproduktionen aus eigenen Beständen,

15.

kommunalheraldische Beratung und Begutachtung,

16.

Geschäftsstelle der Steirischen Ortsnamenkommission.

(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesarchiv zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 13.06.2013 bis 09.07.2018

(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Archivierung von Archivgut iSd § 2 Z 7,

2.

zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivgutes, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes liegt,

3.

Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen,

4.

Wahrnehmung behördlicher Aufgaben iSd § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3,

5.

Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,

6.

Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

7.

Ausarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen im Auftrag der Landesregierung,

8.

Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung,

9.

archivfachliche Beratung, Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen und Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut nach Maßgabe personeller Ressourcen,

10.

Beratung und Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen in Bezug auf Gemeinde- und Privatarchive nach Maßgabe personeller Ressourcen,

11.

Durchführung von und Teilnahme an archivfachlichen, historischen und landeskundlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,

12.

Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,

13.

Vertretung des Landes in nationalen und internationalen, den Aufgabenbereich des Landesarchivs betreffenden Fachgremien,

14.

amtliche Beglaubigung von Reproduktionen aus eigenen Beständen,

15.

kommunalheraldische Beratung und Begutachtung,

16.

Geschäftsstelle der Steirischen Ortsnamenkommission.

(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesarchiv zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten