§ 12 St-AG Schutzfristen

Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin/des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer/seiner Funktion.

(4) Archivgut, das sensiblebesondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat derin die Einsichtnahme schon zu Lebzeiten zugestimmteingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 13.06.2013 bis 09.07.2018

(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin/des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer/seiner Funktion.

(4) Archivgut, das sensiblebesondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat derin die Einsichtnahme schon zu Lebzeiten zugestimmteingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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