§ 15 StAWG 2004 Regionale Abfallwirtschaftspläne

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen.Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (Paragraph 5,) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 5 Abs. 1 binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Der Abfallwirtschaftsverband hat den regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich ergänzender Abbildungen und Darstellungen im Internet auf seiner Website zu veröffentlichen.

(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 5 Abs. 1 binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.

(3) Der Verordnungstext des regionalen Abfallwirtschaftsplanes ist nach Genehmigung durch die Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen. Dieser ist im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes einschließlich des Erläuterungsberichtes sowie ergänzender Abbildungen und Darstellungen zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 18.07.2014 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen.Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (Paragraph 5,) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 5 Abs. 1 binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Der Abfallwirtschaftsverband hat den regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich ergänzender Abbildungen und Darstellungen im Internet auf seiner Website zu veröffentlichen.

(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 5 Abs. 1 binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.

(3) Der Verordnungstext des regionalen Abfallwirtschaftsplanes ist nach Genehmigung durch die Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen. Dieser ist im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes einschließlich des Erläuterungsberichtes sowie ergänzender Abbildungen und Darstellungen zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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