§ 20 StAWG 2004 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.11.2004 bis 30.06.2005

Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

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