§ 56 StELG 1983 § 56

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 von Organen der AgrarbehördenAgrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des VermessungsgesetzesVermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969BGBl. I Nr. 129/2013 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr. 480/1980, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.01.1983 bis 31.12.2013

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 von Organen der AgrarbehördenAgrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des VermessungsgesetzesVermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969BGBl. I Nr. 129/2013 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr. 480/1980, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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