§ 66 StELG 1983 (weggefallen)

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind§ 66 StELG 1983 seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.01.1983 bis 31.12.2013
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind§ 66 StELG 1983 seit 31.12.2013 weggefallen.

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