§ 2 St-ULV

Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:

1.

Berechnungsgebiet: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird.

2.

Modellgebiet: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind.

3.

(Teil-)Konfliktzonenplan: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

4.

Ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet.

5.

Besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes.

6.

Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991.

7.

Unterkünfte: Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

8.

Ruhige Gebiete: die durch ein Entwicklungsprogramm gemäß § 8 Abs. 8 Raumordnungsgesetz 1974 festgelegten Gebiete.

9.

Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben.

10.

Schwellenwertlinie: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

Stand vor dem 15.11.2019

In Kraft vom 01.06.2008 bis 15.11.2019

(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:

1.

Berechnungsgebiet: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird.

2.

Modellgebiet: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind.

3.

(Teil-)Konfliktzonenplan: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

4.

Ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet.

5.

Besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes.

6.

Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991.

7.

Unterkünfte: Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

8.

Ruhige Gebiete: die durch ein Entwicklungsprogramm gemäß § 8 Abs. 8 Raumordnungsgesetz 1974 festgelegten Gebiete.

9.

Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben.

10.

Schwellenwertlinie: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

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