§ 6 St-ULV

Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundeteLden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB <= Lden < 60 dB

Lden

60 dB <= Lden < 65 dB

55–59 dB,
60–64 dB,
65–69 dB,
70–74 dB sowie
≥ 75 dB
an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

65 dB <= Lden < 70 dB

70 dB <= Lden < 75 dB

75 dB <= Lden

(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:

50 dB <= Lnight < 55 dB

55 dB <= Lnight < 60 dB

60 dB <= Lnight < 65 dB

65 dB <= Lnight < 70 dB

70 dB <= Lnight

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich 45 dB <= Lnight <= 50 dB angegeben werden.

(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf ganze Zahlen gerundeteGeländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.

Lnight

50–54 dB,

55–59 dB,

60–64 dB,

65–69 dB sowie

≥ 70 dB

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich Lnight 45 – 49 dB angegeben werden.

(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten außerhalb des Ballungsraums ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, bezüglich dererfür die der auf ganze Zahlen gerundeteLden in folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB <= Lden < 65 dB

65 dB <= Lden < 75 dB

75 dB <= Lden

Lden
55 – 64 dB,
65 – 74 dB sowie
≥ 75 dB

beträgt, anzugeben. In diesem ZusammenhangZudem ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 und 2 habenbis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

1.

mit besonderer Schalldämmung sowie

2.

mit einer ruhigen Fassade

wohnen.
Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohnerinnen/Bewohner des Gebäudes zu zählen.

wohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

Stand vor dem 15.11.2019

In Kraft vom 01.06.2008 bis 15.11.2019

(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundeteLden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB <= Lden < 60 dB

Lden

60 dB <= Lden < 65 dB

55–59 dB,
60–64 dB,
65–69 dB,
70–74 dB sowie
≥ 75 dB
an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

65 dB <= Lden < 70 dB

70 dB <= Lden < 75 dB

75 dB <= Lden

(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:

50 dB <= Lnight < 55 dB

55 dB <= Lnight < 60 dB

60 dB <= Lnight < 65 dB

65 dB <= Lnight < 70 dB

70 dB <= Lnight

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich 45 dB <= Lnight <= 50 dB angegeben werden.

(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf ganze Zahlen gerundeteGeländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.

Lnight

50–54 dB,

55–59 dB,

60–64 dB,

65–69 dB sowie

≥ 70 dB

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich Lnight 45 – 49 dB angegeben werden.

(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten außerhalb des Ballungsraums ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, bezüglich dererfür die der auf ganze Zahlen gerundeteLden in folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB <= Lden < 65 dB

65 dB <= Lden < 75 dB

75 dB <= Lden

Lden
55 – 64 dB,
65 – 74 dB sowie
≥ 75 dB

beträgt, anzugeben. In diesem ZusammenhangZudem ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 und 2 habenbis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

1.

mit besonderer Schalldämmung sowie

2.

mit einer ruhigen Fassade

wohnen.
Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohnerinnen/Bewohner des Gebäudes zu zählen.

wohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

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