§ 18 St-ULV

Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12 in der Fassung der, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 20152021/9961226 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 168269 vom 1.7.201528.07.2021, S. 165, berichtigtsowie durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission, ABl. L 567 vom 10.1.201805.03.2020, S. 35132, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 16.11.2019 bis 08.04.2022

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12 in der Fassung der, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 20152021/9961226 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 168269 vom 1.7.201528.07.2021, S. 165, berichtigtsowie durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission, ABl. L 567 vom 10.1.201805.03.2020, S. 35132, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022

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