§ 3 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Landesbuchhaltung obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten, soweit die Verrechnung nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 StLHG§ 3 StOAH-VO) seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Der Landesbuchhaltung obliegt insbesondere:

1.

Haushaltsverrechnung (eigentlicher Buchhaltungsdienst):

a)

Gesamte Buchführung über die Ergebnis,- Finanzierungs- und Vermögensrechnung (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 StLHG);

b)

Vollständiges und rechtzeitiges Aufzeichnen aller nachzuweisenden Verrechnungsdaten in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 und 8 StLHG);

c)

Überprüfen der der Buchhaltung übermittelten verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke vor ihrer Vollziehung, ob sie der Form und dem Inhalt nach den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, ob die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist und die Bedeckung gegeben ist (zu § 8 Abs. 3 Z. 2 StLHG);

d)

Ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 18 (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 StLHG);

e)

Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mittels Aufträgen an die mit den Kassenaufgaben für das Land Steiermark betraute Bankstelle bzw. an eine sonstige durch das gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung genehmigte Zahlstelle und die Überwachung des Zahlungsvollzuges. Die Auszahlungen sind zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten. Angeordnete Zahlungen, die trotz Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollzogen werden konnten, sind dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 und 7 StLHG);

f)

Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung (das sind die Sachkonten gem. Kontenplan) (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 StLHG);

g)

Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 StLHG);

h)

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und –aufzeichnungen gem. § 31 Abs. 5 (digitaler Form), sofern sie nicht von den Organen gem. § 2 Abs. 3 Z 1 aufbewahrt werden;

i)

Abgabe von Stellungnahmen in Verrechnungs- und Buchhaltungsfragen (zu § 8 Abs. 3 StLHG);

j)

Mahnwesen auf Basis rechtlicher Vorgaben (zu §§ 8 Abs. 3 Z. 6 und 42 Abs. 2 StLHG).

2.

Darlehensverrechnung (zu § 8 Abs. 3 Z. 6 StLHG):

a)

Überwachen der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Zuschüssen sowie deren Evidenzhaltung;

b)

Einfordern der ausbezahlten Darlehen und rückzahlbaren Zuschüsse.

3.

Prüfung und Revision des Rechnungswesens (zu § 8 Abs. 3 Z. 5 StLHG):

a)

Vorbereitung des Rechnungsabschlusses im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt (zu § 8 Abs. 3 Z. 3 StLHG);

b)

Kontrolle aller mit der Haushaltsführung des Landes betrauten Dienststellen des Landes (zu § 8 Abs. 3 Z. 5 StLHG);

c)

die rechnerische Kontrolle der Belege/Abrechnungen der vom Land Steiermark gewährten Förderungsmittel auf Ersuchen der die Förderung gewährenden Abteilung (zu § 8 Abs. 3 Z. 5 StLHG).

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Der Landesbuchhaltung obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten, soweit die Verrechnung nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 StLHG§ 3 StOAH-VO) seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Der Landesbuchhaltung obliegt insbesondere:

1.

Haushaltsverrechnung (eigentlicher Buchhaltungsdienst):

a)

Gesamte Buchführung über die Ergebnis,- Finanzierungs- und Vermögensrechnung (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 StLHG);

b)

Vollständiges und rechtzeitiges Aufzeichnen aller nachzuweisenden Verrechnungsdaten in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 und 8 StLHG);

c)

Überprüfen der der Buchhaltung übermittelten verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke vor ihrer Vollziehung, ob sie der Form und dem Inhalt nach den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, ob die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist und die Bedeckung gegeben ist (zu § 8 Abs. 3 Z. 2 StLHG);

d)

Ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 18 (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 StLHG);

e)

Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mittels Aufträgen an die mit den Kassenaufgaben für das Land Steiermark betraute Bankstelle bzw. an eine sonstige durch das gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung genehmigte Zahlstelle und die Überwachung des Zahlungsvollzuges. Die Auszahlungen sind zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten. Angeordnete Zahlungen, die trotz Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollzogen werden konnten, sind dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 und 7 StLHG);

f)

Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung (das sind die Sachkonten gem. Kontenplan) (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 StLHG);

g)

Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung (zu § 8 Abs. 3 Z. 4 StLHG);

h)

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und –aufzeichnungen gem. § 31 Abs. 5 (digitaler Form), sofern sie nicht von den Organen gem. § 2 Abs. 3 Z 1 aufbewahrt werden;

i)

Abgabe von Stellungnahmen in Verrechnungs- und Buchhaltungsfragen (zu § 8 Abs. 3 StLHG);

j)

Mahnwesen auf Basis rechtlicher Vorgaben (zu §§ 8 Abs. 3 Z. 6 und 42 Abs. 2 StLHG).

2.

Darlehensverrechnung (zu § 8 Abs. 3 Z. 6 StLHG):

a)

Überwachen der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Zuschüssen sowie deren Evidenzhaltung;

b)

Einfordern der ausbezahlten Darlehen und rückzahlbaren Zuschüsse.

3.

Prüfung und Revision des Rechnungswesens (zu § 8 Abs. 3 Z. 5 StLHG):

a)

Vorbereitung des Rechnungsabschlusses im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt (zu § 8 Abs. 3 Z. 3 StLHG);

b)

Kontrolle aller mit der Haushaltsführung des Landes betrauten Dienststellen des Landes (zu § 8 Abs. 3 Z. 5 StLHG);

c)

die rechnerische Kontrolle der Belege/Abrechnungen der vom Land Steiermark gewährten Förderungsmittel auf Ersuchen der die Förderung gewährenden Abteilung (zu § 8 Abs. 3 Z. 5 StLHG).

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