§ 4 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Haushaltsführung des Landes wird durch den Einsatz eines Informations-verarbeitungssystems unterstützt, welches im Folgenden Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) bezeichnet wird§ 4 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Als Systembenutzerinnen/Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit den Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des HV-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen im Bereich der Haushaltsführung sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile von der Landesbuchhaltung vorzusehen.

(3) Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der anordnenden Organe als Userinnen/User sowie als Keyuserinnen/Keyuser sind auf Antrag der haushaltsführenden Stellen von der Landesbuchhaltung zu vergeben und entsprechend zu dokumentieren.

(4) Berechtigungen im HV-System für den anordnenden Bereich sind von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle schriftlich bei der Landesbuchhaltung mit den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen. Der Antrag ist von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu unterfertigen und hat auf elektronischem Weg weitergeleitet zu werden. Das haushaltsleitende Organ kann festlegen, dass die Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen hat.

(5) Wenn sich hinsichtlich der Haushaltsführung die Befugnisse bei Bediensteten ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV–Systems nicht mehr vorliegen, sind die Berechtigungen im Sinne des Abs. 4 zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Berechtigung die Sicherheit des Informationssystems selbst gefährdet ist, hat das zuständige Organ unverzüglich die Sperre der betreffenden Berechtigung zu veranlassen.

(6) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Anleitungen der Landesbuchhaltung einzuhalten.

(7) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie z. B. andere Vorsysteme, an das HV-System angeschlossene Fachsysteme, andere Systeme, Anwendungen oder Anlagen) dürfen im Gebarungsvollzug nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind, die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind und das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Haushaltsführung des Landes wird durch den Einsatz eines Informations-verarbeitungssystems unterstützt, welches im Folgenden Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) bezeichnet wird§ 4 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Als Systembenutzerinnen/Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit den Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des HV-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen im Bereich der Haushaltsführung sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile von der Landesbuchhaltung vorzusehen.

(3) Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der anordnenden Organe als Userinnen/User sowie als Keyuserinnen/Keyuser sind auf Antrag der haushaltsführenden Stellen von der Landesbuchhaltung zu vergeben und entsprechend zu dokumentieren.

(4) Berechtigungen im HV-System für den anordnenden Bereich sind von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle schriftlich bei der Landesbuchhaltung mit den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen. Der Antrag ist von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu unterfertigen und hat auf elektronischem Weg weitergeleitet zu werden. Das haushaltsleitende Organ kann festlegen, dass die Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen hat.

(5) Wenn sich hinsichtlich der Haushaltsführung die Befugnisse bei Bediensteten ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV–Systems nicht mehr vorliegen, sind die Berechtigungen im Sinne des Abs. 4 zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Berechtigung die Sicherheit des Informationssystems selbst gefährdet ist, hat das zuständige Organ unverzüglich die Sperre der betreffenden Berechtigung zu veranlassen.

(6) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Anleitungen der Landesbuchhaltung einzuhalten.

(7) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie z. B. andere Vorsysteme, an das HV-System angeschlossene Fachsysteme, andere Systeme, Anwendungen oder Anlagen) dürfen im Gebarungsvollzug nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind, die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind und das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.

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