§ 10 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Erteilung einer Anordnung im Gebarungsvollzug befugt sind:

1.

Das haushaltsleitende Organ;

2.

Die Leiterin/der Leiter der haushaltsführenden Stelle, sofern sie/er vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine Anordnungsbefugnis schriftlich übertragen erhalten hat;

3.

Bedienstete, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ die Anordnungsbefugnis schriftlich übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Voranschlagsstellen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden;

4.

Die/der Amtsdirektorin/Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark und andere Sachbearbeiter des Landesschulrates bei Anweisung der vom Land Steiermark zu zahlenden Dienst- und Pensionsbezüge der Landeslehrer, sofern das zuständige haushaltsleitende Organ die Anordnungsbefugnis übertragen hat.

(2) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs§ 10 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 Z 2 bis 4 ist der Landesbuchhaltung schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:

1.

Die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten;

2.

Die Voranschlagsstellen;

3.

Gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen;

4.

Die Unterschrift des jeweiligen haushaltsleitenden Organes.

(3) Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ und der Landesbuchhaltung umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die/der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.

(5) Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der/dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere dass

1.

die Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen, fachlichen, rechnerischen und formalen Richtigkeit erfolgt ist,

2.

die Unbefangenheits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 7 und 8) eingehalten wurden und

3.

die Budgetwerte eingehalten werden.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Zur Erteilung einer Anordnung im Gebarungsvollzug befugt sind:

1.

Das haushaltsleitende Organ;

2.

Die Leiterin/der Leiter der haushaltsführenden Stelle, sofern sie/er vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine Anordnungsbefugnis schriftlich übertragen erhalten hat;

3.

Bedienstete, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ die Anordnungsbefugnis schriftlich übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Voranschlagsstellen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden;

4.

Die/der Amtsdirektorin/Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark und andere Sachbearbeiter des Landesschulrates bei Anweisung der vom Land Steiermark zu zahlenden Dienst- und Pensionsbezüge der Landeslehrer, sofern das zuständige haushaltsleitende Organ die Anordnungsbefugnis übertragen hat.

(2) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs§ 10 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 Z 2 bis 4 ist der Landesbuchhaltung schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:

1.

Die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten;

2.

Die Voranschlagsstellen;

3.

Gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen;

4.

Die Unterschrift des jeweiligen haushaltsleitenden Organes.

(3) Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ und der Landesbuchhaltung umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die/der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.

(5) Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der/dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere dass

1.

die Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen, fachlichen, rechnerischen und formalen Richtigkeit erfolgt ist,

2.

die Unbefangenheits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 7 und 8) eingehalten wurden und

3.

die Budgetwerte eingehalten werden.

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