§ 18 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Landesbuchhaltung ausgestellt und von der Leiterin/dem Leiter der Landesbuchhaltung bzw§ 18 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. von einer/einem von ihr/ihm Beauftragten unterfertigt werden:

1.

Rückzahlung von Fehleinzahlungen;

2.

Exekutionskosten und Überzahlungen im Zusammenhang mit der Darlehensverrechnung;

3.

Ausgleichsbuchungen zwischen Geld- und Verrechnungskonten auf Grund der Kontoauszüge;

4.

Berichtigung von Buchungsfehlern;

5.

Übertragung der zum Ende des Rechnungsjahres offenen Salden auf das neue Rechnungsjahr.

(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann ein Ersatzauftrag nur dann durchgeführt werden, wenn die Gebarungssicherheit gewährleistet ist.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Landesbuchhaltung ausgestellt und von der Leiterin/dem Leiter der Landesbuchhaltung bzw§ 18 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. von einer/einem von ihr/ihm Beauftragten unterfertigt werden:

1.

Rückzahlung von Fehleinzahlungen;

2.

Exekutionskosten und Überzahlungen im Zusammenhang mit der Darlehensverrechnung;

3.

Ausgleichsbuchungen zwischen Geld- und Verrechnungskonten auf Grund der Kontoauszüge;

4.

Berichtigung von Buchungsfehlern;

5.

Übertragung der zum Ende des Rechnungsjahres offenen Salden auf das neue Rechnungsjahr.

(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann ein Ersatzauftrag nur dann durchgeführt werden, wenn die Gebarungssicherheit gewährleistet ist.

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