§ 19 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Anordnungen sind schriftlich zu erteilen und in elektronischer Form zu übermitteln§ 19 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.

(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.

(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Anordnungen sind schriftlich zu erteilen und in elektronischer Form zu übermitteln§ 19 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.

(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.

(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.

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