§ 20 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Um die Verrechnung eines Obligos zu veranlassen, ist grundsätzlich eine Mittelvormerkung anzuordnen§ 20 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.

(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:

1.

Mittelreservierung: Teile eines Budgets werden frühzeitig reserviert, ohne sie einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen;

2.

Mittelvorbindung: Sie erfolgt sobald der Verwendungszweck zu Gunsten bzw. zu Lasten des Landeshaushaltes bekannt ist, eine rechtliche Verpflichtung jedoch noch nicht vorliegt;

3.

Mittelbindung: Sie erfolgt sobald der Verwendungszweck bekannt ist und eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. Bestellungen, Förderungszusagen).

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Um die Verrechnung eines Obligos zu veranlassen, ist grundsätzlich eine Mittelvormerkung anzuordnen§ 20 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.

(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:

1.

Mittelreservierung: Teile eines Budgets werden frühzeitig reserviert, ohne sie einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen;

2.

Mittelvorbindung: Sie erfolgt sobald der Verwendungszweck zu Gunsten bzw. zu Lasten des Landeshaushaltes bekannt ist, eine rechtliche Verpflichtung jedoch noch nicht vorliegt;

3.

Mittelbindung: Sie erfolgt sobald der Verwendungszweck bekannt ist und eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. Bestellungen, Förderungszusagen).

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