§ 22 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn

1.

Ein- oder Auszahlungen umzubuchen sind (z. B. Umbuchungen zwischen Konten) oder

2.

nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (z. B. Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind oder

3.

sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).

(2) Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln§ 22 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Hierzu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn

1.

Ein- oder Auszahlungen umzubuchen sind (z. B. Umbuchungen zwischen Konten) oder

2.

nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (z. B. Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind oder

3.

sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).

(2) Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln§ 22 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Hierzu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben.

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