§ 28 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind zu verrechnen§ 28 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.

(3) Gewährte Darlehen und aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.

(4) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Landes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Landes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Landesbudgets des laufenden Finanzjahres zu erfassen.

(5) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Landesrechnungsabschluss auszuweisen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.03.2018
(1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind zu verrechnen§ 28 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.

(3) Gewährte Darlehen und aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.

(4) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Landes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Landes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Landesbudgets des laufenden Finanzjahres zu erfassen.

(5) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Landesrechnungsabschluss auszuweisen.

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