§ 29 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Im HV-System sind Hauptverrechnungskreise

1.

für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,

2.

für die Finanzierungsrechnung und

3.

für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

einzurichten.

(2) Neben den nach Abs§ 29 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin/eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.

(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

1.

Die Anlagenbuchführung;

2.

Die Debitorenbuchführung;

3.

Die Kreditorenbuchführung;

4.

Die Personalverrechnung.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach landeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen.

(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.03.2018
(1) Im HV-System sind Hauptverrechnungskreise

1.

für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,

2.

für die Finanzierungsrechnung und

3.

für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

einzurichten.

(2) Neben den nach Abs§ 29 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin/eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.

(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

1.

Die Anlagenbuchführung;

2.

Die Debitorenbuchführung;

3.

Die Kreditorenbuchführung;

4.

Die Personalverrechnung.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach landeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen.

(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

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