§ 33 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten§ 33 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen.

(2) Forderungen sind grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin/dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.03.2018
(1) Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten§ 33 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen.

(2) Forderungen sind grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin/dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.

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