§ 35 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Eröffnung oder Schließung obliegt der gem§ 35 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen auf Antrag der haushaltsführenden Stelle. Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die Landesbuchhaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Landes dürfen nur von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen getroffen werden.

(3) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes Steiermark zu führen.

(5) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.

(6) Kontenhöchststände sind von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen festzulegen. Beträge über diese Höchststände sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Eröffnung oder Schließung obliegt der gem§ 35 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen auf Antrag der haushaltsführenden Stelle. Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die Landesbuchhaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Landes dürfen nur von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen getroffen werden.

(3) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes Steiermark zu führen.

(5) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.

(6) Kontenhöchststände sind von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen festzulegen. Beträge über diese Höchststände sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten