§ 43 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Ein- oder Auszahlungen sind in einem elektronischen Kassenbuch einzeln zu verrechnen§ 43 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Bei Nebenkassen, deren Ein- oder Auszahlungen in Nebenaufzeichnungen dokumentiert sind und die mit der Hauptkasse abrechnen, kann die Verrechnung im elektronischen Kassenbuch mit den Summen der Ein- und Auszahlungen erfolgen.

(3) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Sämtliche Ein- oder Auszahlungen sind in einem elektronischen Kassenbuch einzeln zu verrechnen§ 43 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Bei Nebenkassen, deren Ein- oder Auszahlungen in Nebenaufzeichnungen dokumentiert sind und die mit der Hauptkasse abrechnen, kann die Verrechnung im elektronischen Kassenbuch mit den Summen der Ein- und Auszahlungen erfolgen.

(3) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.

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