§ 45 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1.

Bargeldzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte/den Empfangsberechtigten;

2.

Baranweisungen: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;

3.

Überweisung auf ein Bankkonto der/des Empfangsberechtigten: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;

4.

Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Landes: Datum der Verrechnung.

§ 45 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1.

Bargeldzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte/den Empfangsberechtigten;

2.

Baranweisungen: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;

3.

Überweisung auf ein Bankkonto der/des Empfangsberechtigten: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;

4.

Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Landes: Datum der Verrechnung.

§ 45 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

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