§ 49 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der/dem zuständigen Bediensteten bzw§ 49 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich – entweder direkt auf der Rechnung mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung in der Fertigungsklausel des elektronischen Systems – zu bestätigen. Diese Vermerke sind der Landesbuchhaltung mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 48), sind der/dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.

(3) Bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Land ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.

(4) Die Prüfung nach Abs.1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn

1.

die Leistung bereits erbracht wurde,

2.

die Zahlungsverpflichtung des Landes der Art nach bestimmt ist und der Höhe nach glaubhaft erscheint und

3.

die/der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist zurück zu erstatten oder zurück zu verrechnen bereit und in der Lage ist und sonst keine Gründe dagegensprechen.

(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Landesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen ist durch die Anordnungsbefugte/den Anordnungsbefugten zu überprüfen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der/dem zuständigen Bediensteten bzw§ 49 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich – entweder direkt auf der Rechnung mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung in der Fertigungsklausel des elektronischen Systems – zu bestätigen. Diese Vermerke sind der Landesbuchhaltung mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 48), sind der/dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.

(3) Bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Land ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.

(4) Die Prüfung nach Abs.1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn

1.

die Leistung bereits erbracht wurde,

2.

die Zahlungsverpflichtung des Landes der Art nach bestimmt ist und der Höhe nach glaubhaft erscheint und

3.

die/der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist zurück zu erstatten oder zurück zu verrechnen bereit und in der Lage ist und sonst keine Gründe dagegensprechen.

(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Landesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen ist durch die Anordnungsbefugte/den Anordnungsbefugten zu überprüfen.

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