§ 55 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) ist von der Landesbuchhaltung einer Revision zu unterziehen§ 55 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Revision kann nach Ermessen der Landesbuchhaltung auch vor Ort stattfinden. Revisionen sind risikobezogen durchzuführen und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Revisionen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesensvorschriften sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Revision hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich alle zwei Jahre, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen.

(2) Die Revision ist von der Landesbuchhaltung unaufgefordert durchzuführen und bedarf keiner besonderen Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(3) Die Nachprüfung dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

1.

die maßgeblichen organisatorischen Festlegungen für die Haushaltsführung eingehalten werden,

2.

die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen eingehalten werden,

3.

die Haushaltsvorschriften und die sonstigen geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden,

4.

die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig, vollständig und rechtzeitig erteilt werden,

5.

die Verrechnung, insbesondere auch die Verrechnung der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträge, zeitgerecht und ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle vollständig ausgewiesen werden,

6.

die Verrechnungsaufzeichnungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden,

7.

die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen,

8.

die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, der Verrechnungsaufzeichnungen und der sonstigen Unterlagen über den Gebarungsvollzug vollständig und geordnet erfolgt,

9.

die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der sachlichen und rechnerischen Prüfung gem. §§ 47 bis 49 ordnungsgemäß erfüllt werden,

10.

der Barzahlungsverkehr auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist,

11.

der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel, die Wertsachen und die sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ordnungsgemäß verwahrt werden,

12.

die angebotenen Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden,

13.

Zahlungen nicht vor Fälligkeit erfolgen,

14.

die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfolgt,

15.

die Bargeldbestände, die Wertsachen und die anderen Vermögensbestandteile vorhanden und ordnungsgemäß aufgezeichnet sind und

16.

die Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(4) Zur Revision sind sämtliche Verrechnungsaufzeichnungen, Verrechnungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. Die Revision hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes automationsunterstützt ermittelt werden.

(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlass zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen. In den Prüfungsbericht sind Empfehlungen zur Vermeidung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Mängel aufzunehmen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) ist von der Landesbuchhaltung einer Revision zu unterziehen§ 55 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Revision kann nach Ermessen der Landesbuchhaltung auch vor Ort stattfinden. Revisionen sind risikobezogen durchzuführen und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Revisionen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesensvorschriften sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Revision hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich alle zwei Jahre, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen.

(2) Die Revision ist von der Landesbuchhaltung unaufgefordert durchzuführen und bedarf keiner besonderen Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(3) Die Nachprüfung dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

1.

die maßgeblichen organisatorischen Festlegungen für die Haushaltsführung eingehalten werden,

2.

die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen eingehalten werden,

3.

die Haushaltsvorschriften und die sonstigen geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden,

4.

die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig, vollständig und rechtzeitig erteilt werden,

5.

die Verrechnung, insbesondere auch die Verrechnung der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträge, zeitgerecht und ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle vollständig ausgewiesen werden,

6.

die Verrechnungsaufzeichnungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden,

7.

die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen,

8.

die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, der Verrechnungsaufzeichnungen und der sonstigen Unterlagen über den Gebarungsvollzug vollständig und geordnet erfolgt,

9.

die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der sachlichen und rechnerischen Prüfung gem. §§ 47 bis 49 ordnungsgemäß erfüllt werden,

10.

der Barzahlungsverkehr auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist,

11.

der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel, die Wertsachen und die sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ordnungsgemäß verwahrt werden,

12.

die angebotenen Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden,

13.

Zahlungen nicht vor Fälligkeit erfolgen,

14.

die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfolgt,

15.

die Bargeldbestände, die Wertsachen und die anderen Vermögensbestandteile vorhanden und ordnungsgemäß aufgezeichnet sind und

16.

die Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(4) Zur Revision sind sämtliche Verrechnungsaufzeichnungen, Verrechnungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. Die Revision hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes automationsunterstützt ermittelt werden.

(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlass zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen. In den Prüfungsbericht sind Empfehlungen zur Vermeidung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Mängel aufzunehmen.

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