§ 57 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Über jede durchgeführte Revision ist ein schriftlicher Prüfbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen der Prüfungsorgane zu verfassen, der

1.

die Art und den Umfang der Prüfung (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) zu beschreiben hat,

2.

die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat und

3.

allfällige Termine für die Erstattung von Gegenäußerungen und die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu nennen hat.

(2) Ergibt die Prüfung Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen§ 57 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(3) Der nach Abs.1 zu erstellende Prüfbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben.

(4) Der Prüfbericht ist einschließlich der Gegenäußerung an das haushaltsleitende Organ, die Landesamtdirektion (Innenrevision) und den Landesrechnungshof zu übermitteln.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Über jede durchgeführte Revision ist ein schriftlicher Prüfbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen der Prüfungsorgane zu verfassen, der

1.

die Art und den Umfang der Prüfung (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) zu beschreiben hat,

2.

die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat und

3.

allfällige Termine für die Erstattung von Gegenäußerungen und die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu nennen hat.

(2) Ergibt die Prüfung Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen§ 57 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(3) Der nach Abs.1 zu erstellende Prüfbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben.

(4) Der Prüfbericht ist einschließlich der Gegenäußerung an das haushaltsleitende Organ, die Landesamtdirektion (Innenrevision) und den Landesrechnungshof zu übermitteln.

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