§ 5a STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten§ 5a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Überlasserin/Überlasser ist, wer als Dienstgeberin/Dienstgeber Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.

(3) Beschäftigerin/Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen einbringen, aber

1.

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin/des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin/dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.

die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin/des Werkunternehmers leisten oder

3.

organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingegliedert sind und deren/dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.

die Werkbestellerin/der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten§ 5a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Überlasserin/Überlasser ist, wer als Dienstgeberin/Dienstgeber Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.

(3) Beschäftigerin/Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen einbringen, aber

1.

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin/des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin/dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.

die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin/des Werkunternehmers leisten oder

3.

organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingegliedert sind und deren/dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.

die Werkbestellerin/der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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