§ 106a GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise aufGemeinden, die jeweils gültige Fassung zu verstehenim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über einen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen einmalig nur für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen.

(2) VerweiseGemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über keinen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen und ohne unnötigen Aufschub der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.

(3) Verordnungen aufgrund des § 70a Abs. 2 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 108 Abs. 3 genannten Zeitpunkt in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:Kraft gesetzt werden.

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;

2.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;

3.

Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008;

4.

Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. LGBl. Nr. 15/201229/2010

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.2012

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise aufGemeinden, die jeweils gültige Fassung zu verstehenim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über einen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen einmalig nur für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen.

(2) VerweiseGemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über keinen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen und ohne unnötigen Aufschub der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.

(3) Verordnungen aufgrund des § 70a Abs. 2 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 108 Abs. 3 genannten Zeitpunkt in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:Kraft gesetzt werden.

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;

2.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;

3.

Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008;

4.

Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. LGBl. Nr. 15/201229/2010

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