Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016 (StFanlVO 2016) Fundstelle

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2021 bis 31.12.9999
Änderung

LGBl. Nr. 30/2019 [CELEX-Nr.: 32015L219332015L2193, 32016L080232016L0802, 32018L084432018L0844]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§§ 1

1 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§§ 2

2 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§§ 3

3 Prüfbedingungen

2. Abschnitt
Anforderungen an Brennstoffe

§§ 4

4 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§§ 5

5 Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§§ 6

6 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

§§ 7

7 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§§ 8

8 Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§§ 9

9 Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW

3a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§§ 9a

9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§§ 9b

9b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

§§ 9c

9c Alternative Überwachungsmaßnahmen

§§ 9d

9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

4. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von HeizungsanlagenHeizungs- und Klimaanlagen

§§ 10

10 Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§§ 11

11 Einfache Überprüfung

§§ 12

12 Umfassende Überprüfung

§§ 13

13 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

§13a

Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

§§ 14

14 Anforderungen an Messgeräte

§§ 15

15 Unabhängiges Kontrollsystem

5. Abschnitt
Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus HeizungsanlagenFeuerungsanlagen

§§ 16

16 Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 17

17 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

§ 17a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 95/2021

§§ 18

18 Verweisungen

§§ 19

19 EU-Recht

§§ 20

20 Zeitlicher Geltungsbereich

§§ 20a

20a Inkrafttreten von Novellen

§§ 21

21 Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Stand vor dem 15.10.2021

In Kraft vom 04.04.2019 bis 15.10.2021
Änderung

LGBl. Nr. 30/2019 [CELEX-Nr.: 32015L219332015L2193, 32016L080232016L0802, 32018L084432018L0844]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§§ 1

1 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§§ 2

2 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§§ 3

3 Prüfbedingungen

2. Abschnitt
Anforderungen an Brennstoffe

§§ 4

4 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§§ 5

5 Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§§ 6

6 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

§§ 7

7 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§§ 8

8 Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§§ 9

9 Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW

3a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§§ 9a

9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§§ 9b

9b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

§§ 9c

9c Alternative Überwachungsmaßnahmen

§§ 9d

9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

4. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von HeizungsanlagenHeizungs- und Klimaanlagen

§§ 10

10 Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§§ 11

11 Einfache Überprüfung

§§ 12

12 Umfassende Überprüfung

§§ 13

13 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

§13a

Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

§§ 14

14 Anforderungen an Messgeräte

§§ 15

15 Unabhängiges Kontrollsystem

5. Abschnitt
Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus HeizungsanlagenFeuerungsanlagen

§§ 16

16 Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 17

17 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

§ 17a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 95/2021

§§ 18

18 Verweisungen

§§ 19

19 EU-Recht

§§ 20

20 Zeitlicher Geltungsbereich

§§ 20a

20a Inkrafttreten von Novellen

§§ 21

21 Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

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