§ 194 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
(1) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt eine Ärztedienstzulage I, wodurch sämtliche mit dem ärztlichen Dienst verbundenen Erschwernisse und besondere Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten sind§ 194 Stmk. Die Ärztedienstzulage I ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigenL-DBR seit 31.12.2014 weggefallen.

(2) Die Ärztedienstzulage I beträgt für

1. Ärzte/Ärztinnen bis zur Entlohnungsstufe 3

€ 393,4,

2. Ärzte/Ärztinnen ab der Entlohnungsstufe 4

€ 450,0,

3. Fachärzte/Fachärztinnen

€ 666,7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
(1) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt eine Ärztedienstzulage I, wodurch sämtliche mit dem ärztlichen Dienst verbundenen Erschwernisse und besondere Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten sind§ 194 Stmk. Die Ärztedienstzulage I ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigenL-DBR seit 31.12.2014 weggefallen.

(2) Die Ärztedienstzulage I beträgt für

1. Ärzte/Ärztinnen bis zur Entlohnungsstufe 3

€ 393,4,

2. Ärzte/Ärztinnen ab der Entlohnungsstufe 4

€ 450,0,

3. Fachärzte/Fachärztinnen

€ 666,7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

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