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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
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(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
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(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
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(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
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(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023