§ 8 LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.

(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen

1.

pro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 30 Euro und

2.

pro Stunde Zeitversäumnis 26 Euro.

(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen

1.

pro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 26 Euro und

2.

pro Stunde Zeitversäumnis 26 Euro.

(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.

(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen

1.

pro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 30 Euro und

2.

pro Stunde Zeitversäumnis 26 Euro.

(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen

1.

pro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 26 Euro und

2.

pro Stunde Zeitversäumnis 26 Euro.

(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023

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