§ 3 VO OPST LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A;

2.

für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der VOPST unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B.

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 § 3 VOergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs OPST LuFw seit 31.05.2024 weggefallen. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.05.2024
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A;

2.

für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der VOPST unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B.

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 § 3 VOergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs OPST LuFw seit 31.05.2024 weggefallen. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.

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