§ 10 VO OPST LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
Der Schutz von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 99, 100, 107 bis 110, 122 Abs§ 10 VO OPST LuFw seit 31.05.2024 weggefallen. 5, 131 und 133 STLAO 2001 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 102 Abs. 2 Z 8 STLAO 2001).

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.05.2024
Der Schutz von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 99, 100, 107 bis 110, 122 Abs§ 10 VO OPST LuFw seit 31.05.2024 weggefallen. 5, 131 und 133 STLAO 2001 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 102 Abs. 2 Z 8 STLAO 2001).

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