§ 7 StPFöLVG Begriffsbestimmungen

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz.

Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.

2.

politische Partei: politische Partei im Sinn des § 1 Abs. 2 § 2 Z 1 Parteiengesetz 20102012.

3.

Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist.

4.

Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 70/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.09.2019

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz.

Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.

2.

politische Partei: politische Partei im Sinn des § 1 Abs. 2 § 2 Z 1 Parteiengesetz 20102012.

3.

Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist.

4.

Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 70/2019

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