§ 8 Stmk. NPG Schutzbestimmungen

Nationalparkgesetz Gesäuse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.

(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:

1.

Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind,

2.

das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken,

3.

der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen,

4.

das Sammeln von Pilzen und Beeren.

(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für

1.

das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen,

2.

den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe,

3.

das Begehen von Höhlen,

4.

das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport.

(4) In der Bewahrungszone sind gestattet

1.

die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten,

2.

eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung,

3.

eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung,

4.

die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983,

5.

Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2013

(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.

(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:

1.

Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind,

2.

das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken,

3.

der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen,

4.

das Sammeln von Pilzen und Beeren.

(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für

1.

das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen,

2.

den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe,

3.

das Begehen von Höhlen,

4.

das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport.

(4) In der Bewahrungszone sind gestattet

1.

die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten,

2.

eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung,

3.

eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung,

4.

die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983,

5.

Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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