§ 6 LWK-WO (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde§ 6 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und vier Beisitzern.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 42, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020
(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde§ 6 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und vier Beisitzern.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 42, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben.

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