§ 17 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3bis 4 Anspruch auf Gebühreneine Vergütung.

(2) FürDie Höhe des den Umfang und die HöheMitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 über die GebührenWahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwendenWahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstensAnträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen 14 Tageneinem Monat nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beimdem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der LandewahlbehördeLandeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.

(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3bis 4 Anspruch auf Gebühreneine Vergütung.

(2) FürDie Höhe des den Umfang und die HöheMitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 über die GebührenWahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwendenWahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstensAnträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen 14 Tageneinem Monat nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beimdem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der LandewahlbehördeLandeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.

(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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