§ 19 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlberechtigten sind von den Gemeinden, in denen der Haupt(wohn)sitz der/des Kammerzugehörigen liegt oder in denen die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden spätestens am 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden beifür die Kammern der AnlageLand- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützenständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Insbesondere hat sieNr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Listein gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name, Anschrift und Geburtsjahr) zu erstellenWahlausschreibung zukommen. Die Listen sindsolcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens am Stichtag an die betreffenden Gemeinden zu übermittelnzum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Für das Wählerverzeichnisdie Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und HausnummernWahlberechtigten anzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 23.09.2015 bis 23.07.2020

(1) Die Wahlberechtigten sind von den Gemeinden, in denen der Haupt(wohn)sitz der/des Kammerzugehörigen liegt oder in denen die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden spätestens am 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden beifür die Kammern der AnlageLand- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützenständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Insbesondere hat sieNr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Listein gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name, Anschrift und Geburtsjahr) zu erstellenWahlausschreibung zukommen. Die Listen sindsolcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens am Stichtag an die betreffenden Gemeinden zu übermittelnzum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Für das Wählerverzeichnisdie Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und HausnummernWahlberechtigten anzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

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