§ 24 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Über den EinspruchBerichtigungsantrag entscheidet die BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde binnen sechsfünf Tagen nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde dem Einspruchswerber,Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen und der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorherIm Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schlussgeführte Person im Zuge des Wählerverzeichnisses mitBerichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.

Anm.: in der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Über den EinspruchBerichtigungsantrag entscheidet die BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde binnen sechsfünf Tagen nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde dem Einspruchswerber,Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen und der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorherIm Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schlussgeführte Person im Zuge des Wählerverzeichnisses mitBerichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.

Anm.: in der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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