§ 46 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.

(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(3) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit kein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag ausschließen würde, vorliegt.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte jeweils nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Name eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengeljener Gemeinde aus, in dessenderen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.

(6) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(7) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(8) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.

(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(3) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit kein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag ausschließen würde, vorliegt.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte jeweils nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Name eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengeljener Gemeinde aus, in dessenderen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.

(6) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(7) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(8) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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