§ 52 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis (Muster Anlage 4a und Anlage 4b) zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnung der Wählergruppen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreis- und Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und SprengelwahlbehördenGemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 Prozent, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis (Muster Anlage 4a und Anlage 4b) zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnung der Wählergruppen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreis- und Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und SprengelwahlbehördenGemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 Prozent, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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