§ 53 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteKugelschreiber, FarbstiftFilzstift, Bleistift oder Bleistiftdergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteKugelschreiber, FarbstiftFilzstift, Bleistift oder Bleistiftdergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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