§ 72 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung in einem Wahlkreis beteiligen, haben Anspruch auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn ihnen solche weitere Mandate auf Grund des Wahlergebnisses (§§ 74 und 75) zustehen. Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren in keinem Wahlkreis steht ein Mandat zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung in einem Wahlkreis beteiligen, haben Anspruch auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn ihnen solche weitere Mandate auf Grund des Wahlergebnisses (§§ 74 und 75) zustehen. Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren in keinem Wahlkreis steht ein Mandat zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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