§ 83 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. KostenersatzansprücheDie Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind binnen 60 Tagenspätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag beian die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, so hat sie den Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes vorzulegen.Fassung LGBl. Nr. 67/2020

(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Durchführung dieser Wahl verbundenen Personalaufwand nicht zu.

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. KostenersatzansprücheDie Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind binnen 60 Tagenspätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag beian die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, so hat sie den Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes vorzulegen.Fassung LGBl. Nr. 67/2020

(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Durchführung dieser Wahl verbundenen Personalaufwand nicht zu.

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