§ 10 LTWO Kreiswahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einenmehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einenmehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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